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Deutschland » Recht auf Reisen

Rückenschmerzen: Reiserücktrittsversicherung muss zahlen

Frankfurt/Main (dpa) - Muss ein Reisewilliger eine Reise wegen eines Bandscheibenvorfalls absagen, so muss die Reiserücktrittsversicherung zahlen. Das gilt selbst dann, wenn er schon länger bestehenden Rückenschmerzen keine Beachtung geschenkt hat.


Auf diese Grundsätze weist die Fachzeitschrift «NJW- Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hin. Zwar müsse der Versicherte mögliche Reisehindernisse frühzeitig mitteilen, um die Stornierungskosten gering zu halten. Diese Pflicht verletze er aber nur, wenn er seinen Gesundheitszustand genau kenne und die Versicherung nicht informiere (Aktenzeichen: 7 U 166/09).


Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Versicherten gegen ihre Reiserücktrittsversicherung statt. Die Klägerin hatte mit ihrem Lebensgefährten eine Reise gebucht. Etwa drei Monate vor Reiseantritt klagte der Lebensgefährte über Rückenschmerzen. Doch erst drei Tage vor Reiseantritt ergab eine genaue Untersuchung einen Bandscheibenvorfall. Die Versicherung weigerte sich die Kosten für die stornierte Reise in vollem Umfang zu übernehmen. Die Klägerin oder ihr Lebensgefährte hätten die Reise schon früher stornieren müssen.


Das OLG sah die Sache anders. Rückenschmerzen allein seien kein Grund, eine Reise zu stornieren. Sobald die Klägerin die tatsächliche Ursache der Schmerzen ihres Lebensgefährten erfahren habe, habe sie die Reise storniert. Mehr könne von ihr nicht verlangt werden.



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